Erhalt der Anerkennung beruflicher Qualifikationen - Fahrschulleiter

Zusammengefasst

Gemäß Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen für Motorfahrzeuge werden die beruflichen Befähigungsnachweise für das Führungs- und Lehrpersonal von Fahrschulen ausgestellt:

  1° entweder nach Bestehen der Prüfungen gemäß Kapitel II des Erlasses vom 11. Mai 2004 und Absolvierung eines Praktikums;

  2° oder gemäß dem Gesetz vom 12. Februar 2008 über einen allgemeinen Rahmen für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen.

 

Sie haben Ihre berufliche Kompetenz als Fahrschulleiter in einem anderen EU-Land erworben? Sie können sich in der Wallonie als Leiter einer Fahrschule bewerben.

 

Wenn Sie sich nämlich konstant und dauerhaft in Belgien niederlassen, müssen Sie einen Antrag auf Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen stellen und die in Artikel 12, §2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Fahrschulen für Kraftfahrzeuge genannte Führungserlaubnis sowie die in Artikel 24 des oben genannten Königlichen Erlasses genannten entsprechenden Befähigungsnachweise erhalten.

Achtung

Dieses Verfahren ist in französischer, englischer und deutscher Sprache verfügbar.

Die Verwaltung antwortet auf Französisch, English und Deutsch.

 
Im Detail
Prozedur

Zusammenstellung der Akte

Die Anträge werden online über die Plattform Mon Espace eingereicht.

Um einen Antrag auf Unterrichtsgenehmigung zu stellen, folgen Sie bitte den folgenden Schritten:

  • Klicken Sie auf den Link zum Online-Formular, der unten auf dieser Seite angegeben ist.

  • Identifizieren Sie sich:

    • entweder mit Ihrem elektronischen Personalausweis und einem Kartenleser,

    • oder über die Anwendung Itsme,

    • oder mit einem einmaligen Sicherheitscode, der per SMS zugesendet wird.

  • Nach der Identifikation klicken Sie auf „Espace Professionnel“ und wählen Sie das Unternehmen aus, für das Sie den Antrag stellen.

  • Folgen Sie anschließend den Anweisungen auf dem Bildschirm, um das Online-Formular auszufüllen.

Benötigen Sie Hilfe beim Ausfüllen des Antragsformulars oder bei der Nutzung der Plattform monespace.wallonie.be?

Konsultieren Sie die Benutzerhandbücher, die über die Schaltfläche „Hilfezentrum“ oben rechts auf der Website Mon Espace zugänglich sind:

  • Handbuch für Hauptzugangsverwalter: beschreibt das Verfahren für den Zugang zum beruflichen Bereich.

  • Benutzerhandbuch – Fachleute: beschreibt die Plattform „Mon Espace“ und ihre Funktionalitäten.

Sie können auch den Helpdesk kontaktieren:
E-Mail: helpdesk.monespace@spw.wallonie.be 

Validierung der Akte

Wenn der ÖDW gemäß Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über einen allgemeinen Rahmen für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen den Zugang zum Beruf des Fahrschulleiters gewährt, stellt er die in Artikel 12, § 2, Absatz 4 des Königlichen Erlasses erwähnte Führungserlaubnis sowie das in Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 erwähnte Patent I aus.

Délais

Die Führungserlaubnis wird innerhalb eines Monats nach Eingang des Nachweises, dass der Antragsteller alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt.

Der Minister oder sein Beauftragter kann die Frist, innerhalb derer er seine Entscheidung treffen muss, um einen Monat verlängern. Er informiert den Kandidaten darüber.

Wird die Genehmigung zum Leiten oder Unterrichten für einen vollständigen Antrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt, gilt das Ausbleiben einer Entscheidung als Genehmigung.

Bedingungen

Der Antragsteller muss nachweisen, dass er Deutsch oder Französisch spricht.

Kann der Antragsteller auf Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht nachweisen, dass er über die nach Artikel 25 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über einen allgemeinen Rahmen für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen erforderlichen Sprachkenntnisse, nämlich Französisch oder Deutsch, verfügt, unterzieht er sich einem Sprachtest, aus dem hervorgehen muss, dass er über für den Fahrunterricht ausreichende Kenntnisse der französischen oder deutschen Sprache verfügt.

Dieser Test besteht aus einem mündlichen Gespräch mit dem Vorsitzenden oder einem der Vorsitzenden der Kammern des Prüfungsausschusses.

Nützliche Links
Kontakte
Dienste
Cellule formation à la conduite pour la Wallonie
081/77.32.00
Aktualisiert am :
Verwaltungsschritt Nr. : 4137
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