Beförderung von weniger als 9 Personen - Beförderung von weniger als 9 Personen - Antrag auf Zulassung/Anmeldung als Beförderungsdienst mit sozialer Zweckbestimmung

Zusammengefasst

Gemäß Artikel 59 des Dekrets vom 28. September 2023muss die Einrichtung, die einen Beförderungsdienst mit sozialer Zweckbestimmung betreibt, von der Regierung zugelassen sein und ihre Tätigkeit anmelden.
"Beförderungsdienst mit sozialer Zweckbestimmung": die Tätigkeit, die die Beförderung von Personen mit einem von einem Fahrer geführten Fahrzeug mit geringer Kapazität gewährleistet und von einer von der Regierung zugelassenen Einrichtung organisiert wird, die folgende Bedingungen erfüllt:

  1. Das Fahrzeug wird dem Nutzer von der Einrichtung nach einem Buchungssystem zur Verfügung gestellt;
  2. Die Einrichtung verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht;
  3. der Zielort wird vereinbart zwischen dem Nutzer und der Einrichtung, unbeschadet geringfügiger Anpassungen, die zwischen dem Nutzer und dem Fahrer vereinbart wurden
Achtung

Dieses Verfahren ist auf Deutsch und Französisch verfügbar.

 
Im Detail
Prozedur

Zulassung:
Jeder Zulassungsantrag muss folgende Angaben und Anhänge enthalten, um zulässig zu sein:

  1. die vollständige Identität der Einrichtung zusammen mit einer Liste, in der die vollständige Identität eines jeden der Verantwortlichen und eine Kopie der Satzungen angeführt werden;
  2. die genaue Zielsetzung öffentlichen Interesses in Sachen Beförderung, die die Einrichtung verfolgt;
  3. die auf die Beförderung im Rahmen der Fahrten des Dienstes anwendbaren Tarifbedingungen.

Erklärung:
Jede Tätigkeit eines Beförderungsdienstes mit sozialer Zweckbestimmung muss zuvor bei der Regierung angemeldet werden.
Die datierte und unterschriebene Erklärung wird auf jede zweckmäßige Weise bei der Verwaltung eingereicht. Sie enthält folgenden Angaben und Anhänge :

  1. die vollständige Identität der Einrichtung;
  2. eine ehrenwörtliche Bescheinigung der Einrichtung, durch die bescheinigt wird, dass:
    • sie eine Beförderung von allgemeinem Interesse im Sinne von Artikel 1 Ziffer 5 des Dekrets vom 28. September 2023 durchführt;
    • sie den aufgrund der vorliegenden Regelung angeforderten Bedingungen genügt;
    • alle in den Artikeln 110 und 111 erwähnten Dokumente bezüglich der Fahrer und der Fahrzeuge am Sitz der Einrichtung eingesehen werden können;
  3. ggf. die Art der durch den Dienst betroffenen Nutzer;
  4. die Angabe des Preises pro Kilometer bzw. des Pauschalpreises, der durch die Einrichtung unter Einhaltung des Höchstpreises bestimmt wird:
    Der Preis für die Dienstleistung beträgt maximal 0,6 Euro pro Kilometer oder entspricht einer Pauschale pro einfache Fahrt, die fünf Euro nicht überschreiten darf. Der Höchstpreis für die Wartezeit beträgt 0,10€/Min.
     
    Der Antrag auf Zulassung und die Anmeldung von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht werden über die Online-Plattform der Verwaltung ("Mein Bereich") an die Verwaltung gesendet.
    Die Anmeldung der ÖSHZ und der Gemeinden ist über das Portal der lokalen Behörden  (Bereich "Raumpolitik & Mobilität“, Kategorie "Mobilität") auszufüllen.
Délais

Innerhalb von dreißig Werktagen nach dem Erhalt des Antrags übermittelt die Verwaltung dem Antragsteller:

  1. entweder eine Empfangsbestätigung, dass die Akte vollständig und zulässig ist;
  2. 2° oder eine Empfangsbestätigung über den Erhalt der unvollständigen Unterlagen, in der mitgeteilt wird, welche Angaben oder Unterlagen fehlen.
      Innerhalb von dreißig Werktagen nach Eingang einer Bestätigung über den Erhalt der unvollständigen Unterlagen durch die Verwaltung gilt folgendes:

 

  1. Wenn der Antragsteller der Aufforderung der Verwaltung nachkommt, gelten die Bestimmungen von Paragraf 2 erneut;
  2. Wenn der Antragsteller der Aufforderung der Verwaltung nicht nachkommt, wird sein Antrag automatisch hinfällig.

Wenn die Verwaltung innerhalb von dreißig Werktagen nach Eingang der Unterlagen eine Empfangsbestätigung übermittelt, dass die Akte vollständig und zulässig ist, erteilt die Regierung dem Antragsteller innerhalb von dreißig Werktagen nach dieser Versendung die Zulassung.
Erklärung:
Die Verwaltung prüft, ob die Anmeldung vollständig ist, und übermittelt der Einrichtung auf jede zweckmäßige Weise eine Empfangsbestätigung.

Bedingungen

Werden von Amts wegen zugelassen, um einen Beförderungsdienst mit sozialer Zweckbestimmung zu erbringen: 

  1. die Gemeinden, auch wenn sie gemäß einer in Artikel L1512-1 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung erwähnten Vereinbarung handeln;
  2. die öffentlichen Sozialhilfezentren, nachstehend ÖSGZ genannt ";
  3. die autonomen Gemeinderegien;
  4. die Projektvereinigungen zwischen Gemeinden;
  5. die Interkommunalen;
  6. die durch Kapitel XII des Grundlagengesetzes vom 8 Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren geregelten Vereinigungen;
  7. die Krankenkassen, so wie sie durch das Gesetz vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände organisiert sind;
    Wenn die Einrichtung (VoG) nicht von Amts wegen zugelassen ist, muss sie von der Regierung zugelassen werden.
     Die Zulassung und/oder Anmeldung muss alle drei Jahre erneuert werden.
Kontakte
Aktualisiert am :
Verwaltungsschritt Nr. : 4368
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