Eine Kommission für Einsprüche ist zuständig für die Entscheidung über Beschwerden bei Nichtbestehen der praktischen Prüfung sowie über Beschwerden aus Ausschlussgründen und bei Nichtbestehen aufgrund von Unregelmäßigkeiten, die der Führerscheinkandidat zu verantworten hat.
Nach einem zweiten Nichtbestehen der praktischen Prüfung ist es also möglich, beim Vorsitzenden der Kommission für Einsprüche des ÖDW Mobilität eine Beschwerde einzureichen.
Ein Einspruch kann auch in folgenden Fällen eingelegt werden:
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durch den Kandidaten, der aufgrund eines Regelverstoßes von der Prüfung ausgeschlossen und als nicht bestanden gewertet wurde;
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durch den Guide, den Fahrlehrer, den Fahrlehreranwärter oder jede andere Person außer dem Kandidaten, die mit einem Ausschluss von der Begleitung von Kandidaten bei der Führerscheinprüfung in den Prüfzentren sanktioniert wurde.
Für den Fall, dass die theoretische Prüfung oder der Test zur Risikowahrnehmung nicht bestanden wird, sind keine Rechtsmittel vorgesehen.
Jeder Führerscheinkandidat, der die praktische Prüfung zum zweiten Mal nicht bestanden hat, kann beim Vorsitzenden der Kommission für Einsprüche des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Mobilität und Infrastrukturen eine Beschwerde einreichen.
Der Kandidat, wenn er volljährig ist, oder seine Eltern oder die Person mit elterlicher Gewalt, wenn er minderjährig ist, kann auch bei der Kommission für Einsprüche Beschwerde einlegen, wenn er aufgrund von Unregelmäßigkeiten (Betrug) von der theoretischen Prüfung ausgeschlossen wurde.
Die Berufungskommission besteht aus drei rechtskundigen Kommissaren (aus der Justiz) und tagt etwa einmal im Monat.
Im Falle einer zulässigen Berufung führt die Berufungskommission alle ergänzenden Untersuchungen durch, die sie für nützlich erachtet.
Im Falle einer Berufung nach zwei aufeinanderfolgenden Misserfolgen:
Die Kommission bestätigt das Nichtbestehen oder entscheidet über das Bestehen der Prüfung.
Sie kann den Kandidaten von den sechs Pflichtstunden in einer Fahrschule befreien, die nach zwei aufeinanderfolgenden Nichtbestehen der praktischen Prüfung vorgeschrieben sind. Gegebenenfalls kann sie dem Antragsteller erlauben, eine neue Prüfung abzulegen, auch nach dem Ablauf der Gültigkeit des vorläufigen Führerscheins, den der Antragsteller besaß; sie legt die Bedingungen fest, unter denen die Prüfung stattfindet.
Im Falle einer Berufung nach einem Misserfolg und einem Ausschluss wegen Unregelmäßigkeit:
Die Berufungskommission beurteilt, ob die festgestellten Tatsachen eine Unregelmäßigkeit darstellen oder nicht, und äußert sich zur Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen – je nach Fall – durch das Prüfzentrum oder den Direktor der Abteilung für die Regulierung des Straßenverkehrs.
Die Berufungskommission kann die auferlegten Maßnahmen aufheben, bestätigen oder abändern.
Nachdem eine gültige Beschwerde bei der Kommission eingereicht wurde, wird dem Beschwerdeführer eine Empfangsbestätigung zugesandt.
In einem zweiten Schritt wird eine Vorladung an den Beschwerdeführer geschickt, damit er angehört werden und kommen kann, um seine Beschwerde vor der Kommission für Einsprüche zu verteidigen.
Im Anschluss an die Anhörung trifft die Kommission ihre Entscheidung unter Ausschluss der Öffentlichkeit und übermittelt sie dem Beschwerdeführer per Einschreiben.
Diese Beschwerde ist innerhalb von 15 Tagen nach dem Scheitern oder dem Ausschluss per Einschreiben einzureichen.
Der Einspruch ist vom Bewerber zu unterzeichnen, wenn dieser volljährig ist. Ist der Bewerber minderjährig, so ist der Einspruch von den Eltern oder der Person, die die elterliche Sorge ausübt, zu unterzeichnen. Der Einspruch muss zwingend folgende Angaben enthalten:
- die Identifikationsdaten, einschließlich der Nationalregisternummer, des Wohnsitzes, der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse sowie, im Falle eines minderjährigen Bewerbers, die entsprechenden Angaben der Eltern oder der Person, die die elterliche Sorge ausübt;
- das Prüfungszentrum, in dem die Prüfung abgelegt wurde;
- das Datum der Prüfung;
- die maßgeblichen Tatsachen in Bezug auf die beteiligten Personen, die örtlichen und zeitlichen Umstände sowie den Ablauf der Prüfung;
- die Beschwerdegründe.
Sie muss durch Tatsachen begründet sein, die sich ausschließlich auf die Personen und die Umstände des Ortes, der Zeit und der Verfahren beziehen, in denen die Prüfung stattgefunden hat.
Der Versand per Einschreiben muss an die folgende Adresse erfolgen:
Zu Händen des Präsidenten der Kommission für Einsprüche
Direktion der Straßenverkehrsregulierung
Öffentlicher Dienst der Wallonie
Boulevard du Nord 8
B-5000 Namur